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Banken und der Enkeltrick: Keine Pflicht zur Betrugsprävention

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Banken keine Pflicht trifft, Kunden vor Betrug wie dem Enkeltrick zu schützen, sofern keine offensichtlichen Verdachtsmomente vorliegen. Eine Klage einer Kundin, die Schadensersatz von ihrer Bank forderte, wurde abgewiesen.

Fallbeschreibung: Betrug durch Schockanruf

Eine Frau in ihren Fünfzigern erhielt einen Anruf, bei dem Betrüger sich als ihre Tochter und ein Polizist ausgaben. Sie forderten 25.000 € als „Kaution“, um die Tochter vor einer angeblichen Haft zu bewahren. Die Frau hob den Betrag in einer ihr unbekannten Bankfiliale ab, während sie durchgehend mit den Tätern telefonierte, und übergab das Geld anschließend an die Betrüger.

Rechtliche Fragestellung: Warnpflicht der Bank

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bank verpflichtet war, die Kundin vor der Auszahlung auf mögliche Betrugsrisiken hinzuweisen. Die Klägerin argumentierte, die Bankangestellten hätten ihre Nervosität und das ungewöhnliche Verhalten bemerken müssen.

Gerichtsentscheidung: Keine Verletzung der Bankpflichten

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

  • Formale Pflichten der Bank: Nach § 675g Abs. 2 BGB ist eine Bank verpflichtet, Zahlungsaufträge korrekt auszuführen. Da der Auftrag ordnungsgemäß war, bestand kein Anlass, ihn zu hinterfragen.
  • Keine ausreichenden Verdachtsmomente: Die Nervosität der Kundin, das Vergessen der PIN und die Höhe der Auszahlung galten nicht als ausreichende Hinweise auf einen Betrugsfall.
  • Verantwortung des Kunden: Der Schaden entstand durch die Übergabe des Geldes an die Betrüger, nicht durch die Auszahlung.

Rechtlicher Rahmen: Grenzen der Bankpflichten

Die Bank trägt keine Prüf- oder Warnpflicht, solange keine klar erkennbaren Anzeichen für einen Betrug vorliegen. Das Gericht betonte, dass Banken nicht verpflichtet werden können, ungewöhnliche Transaktionen generell zu hinterfragen, um ihren Geschäftsbetrieb nicht unverhältnismäßig zu belasten.

Folgen für Kunden und Banken

  • Für Kunden: Die Eigenverantwortung ist entscheidend. Kunden sollten bei ungewöhnlichen Forderungen skeptisch sein und Rat bei Dritten suchen.
  • Für Banken: Mitarbeiterschulungen können helfen, in klaren Verdachtsfällen sensibel zu reagieren, ohne den regulären Ablauf zu beeinträchtigen.

Fazit: Balance zwischen Schutz und Eigenverantwortung

Das Urteil zeigt die Grenzen der Bankverantwortung und die Bedeutung der Wachsamkeit von Kunden. Eine umfassende Warnpflicht für Banken würde die Geschäftsprozesse erheblich erschweren. Dennoch könnten gezielte Präventionsmaßnahmen und Aufklärung dazu beitragen, Betrugsfälle wie den Enkeltrick zu reduzieren.

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