Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz auch dann im Eilverfahren angeordnet werden können, wenn zwischen den Gewalthandlungen und dem Antrag mehrere Monate liegen. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitablauf, sondern die individuelle Situation des betroffenen Opfers.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um körperliche Übergriffe innerhalb einer Ehe. Die betroffene Person machte glaubhaft, in zwei Fällen gewürgt worden zu sein. Erst mehrere Monate später beantragte sie eine einstweilige Anordnung, nachdem sie sich vom gewalttätigen Partner getrennt und Schutz in einer spezialisierten Einrichtung gesucht hatte.
Das zunächst zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag wegen der zeitlichen Distanz zu den Vorfällen ab. Auf die Beschwerde hin ordnete das Oberlandesgericht jedoch ein Näherungs- und Betretungsverbot an.
Nach Auffassung des Senats lagen ausreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Körperverletzung vor. Die Angaben der betroffenen Person wurden durch schriftliche Unterlagen gestützt, während sich die Gegenseite auf ein pauschales Bestreiten beschränkte. Damit waren die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz erfüllt.
Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass ein später Antrag nicht automatisch gegen die Dringlichkeit spricht. Häusliche Gewalt sei häufig von Abhängigkeiten, Angst, Scham oder fehlendem Vertrauen in staatliche Hilfe geprägt. Viele Betroffene benötigten Zeit, um das Erlebte einzuordnen, sich zu lösen und rechtliche Schritte zu gehen. Eine rein schematische Betrachtung des Zeitfaktors werde der Lebensrealität von Gewaltopfern nicht gerecht.
Der Beschluss stärkt die Rechte von Betroffenen häuslicher Gewalt. Er macht deutlich, dass Gerichte sensibel prüfen müssen, warum Schutz erst verzögert beantragt wird, und dass späte Anträge nicht per se als „unzögerlich“ oder unbegründet abgelehnt werden dürfen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2026,
Az. 1 UF 8/26 (unanfechtbar)