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Gewaltschutz: Späte Antragstellung schließt Eilbedürftigkeit nicht aus

Häusliche Gewalt und Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz auch dann im Eilverfahren angeordnet werden können, wenn zwischen den Gewalthandlungen und dem Antrag mehrere Monate liegen. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitablauf, sondern die individuelle Situation des betroffenen Opfers.

Hintergrund des Verfahrens

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um körperliche Übergriffe innerhalb einer Ehe. Die betroffene Person machte glaubhaft, in zwei Fällen gewürgt worden zu sein. Erst mehrere Monate später beantragte sie eine einstweilige Anordnung, nachdem sie sich vom gewalttätigen Partner getrennt und Schutz in einer spezialisierten Einrichtung gesucht hatte.

Das zunächst zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag wegen der zeitlichen Distanz zu den Vorfällen ab. Auf die Beschwerde hin ordnete das Oberlandesgericht jedoch ein Näherungs- und Betretungsverbot an.

Glaubhaftmachung der Gewalt

Nach Auffassung des Senats lagen ausreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Körperverletzung vor. Die Angaben der betroffenen Person wurden durch schriftliche Unterlagen gestützt, während sich die Gegenseite auf ein pauschales Bestreiten beschränkte. Damit waren die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz erfüllt.

Dringlichkeit trotz Zeitablaufs

Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass ein später Antrag nicht automatisch gegen die Dringlichkeit spricht. Häusliche Gewalt sei häufig von Abhängigkeiten, Angst, Scham oder fehlendem Vertrauen in staatliche Hilfe geprägt. Viele Betroffene benötigten Zeit, um das Erlebte einzuordnen, sich zu lösen und rechtliche Schritte zu gehen. Eine rein schematische Betrachtung des Zeitfaktors werde der Lebensrealität von Gewaltopfern nicht gerecht.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss stärkt die Rechte von Betroffenen häuslicher Gewalt. Er macht deutlich, dass Gerichte sensibel prüfen müssen, warum Schutz erst verzögert beantragt wird, und dass späte Anträge nicht per se als „unzögerlich“ oder unbegründet abgelehnt werden dürfen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2026,
Az. 1 UF 8/26 (unanfechtbar)


Präventions- und Schutz­hinweise

  • Häusliche Gewalt ist niemals eine Privatsache – Hilfe kann jederzeit in Anspruch genommen werden.
  • Auch wenn Übergriffe länger zurückliegen, können Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden.
  • Dokumentation (z. B. Notizen, Nachrichten, ärztliche Unterlagen) kann bei der Glaubhaftmachung helfen.
  • Beratungsstellen, Frauenhäuser und Opferhilfeorganisationen wie der WEISSE RING bieten vertrauliche Unterstützung und Orientierung.
  • Bei akuter Gefahr sollte unverzüglich die Polizei verständigt werden.
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