Eine täuschend echt wirkende E-Mail, angeblich von einer Bank stammend, brachte ein Ehepaar um 41.000 Euro. In der Nachricht wurden die Kontoinhaber aufgefordert, ihre PushTAN-Registrierung zu erneuern. Der darin enthaltene Link führte jedoch zu einer gefälschten Internetseite, auf der persönliche Daten wie Geburtsdatum, EC-Kartennummer, Anmeldename und PIN eingegeben wurden.
Kurz nach der Eingabe der Daten führten unbekannte Täter zwei Überweisungen ins Ausland durch. Der Schaden belief sich auf knapp 41.000 Euro. Die Bank verweigerte die Rückerstattung mit der Begründung, die Kunden hätten grob fahrlässig gehandelt.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg stellten fest, dass die Empfänger der Phishing-Mail grundlegende Warnsignale ignorierten. Die E-Mail enthielt mehrere Rechtschreibfehler und eine unpersönliche Anrede („Sehr geehrter Kunde“), was Zweifel an der Echtheit hätte wecken müssen.
Da die Bankkunden ihre sensiblen Login-Daten preisgegeben hatten, wertete das Gericht ihr Verhalten als grob fahrlässig. Ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 675 BGB bestehe in diesem Fall nicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.