Betrüger nutzen zunehmend moderne Technik, etwa Künstliche Intelligenz, um Vertrauen zu erschleichen. So geben sie sich am Telefon als Bankmitarbeiter oder Angehörige aus und imitieren sogar deren Stimmen. Betroffene werden dadurch zu schnellen Überweisungen verleitet.
Das überwiesene Geld landet oft nicht direkt bei den eigentlichen Tätern. Stattdessen werden Bankkonten Dritter genutzt, die diese Konten leichtfertig zur Verfügung stellen. Die Beträge werden meist kurz nach dem Zahlungseingang weitergeleitet oder abgehoben.
Mit Urteil vom 17.10.2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 29 U 100/24) eine für Betroffene wichtige Entscheidung getroffen. Danach können Opfer von Phishing ihr Geld direkt vom Kontoinhaber zurückfordern, über dessen Konto die betrügerische Zahlung abgewickelt wurde.
Das Gericht stellte klar: Selbst wenn das Opfer unvorsichtig gehandelt und auf ein unbekanntes Konto überwiesen hat, besteht der Rückzahlungsanspruch weiter. Ein Mitverschulden wird dem Opfer nicht angerechnet. Geschädigte haben gegenüber Tätern oder deren Helfern keine besondere Sorgfaltspflicht.
Wer sein Bankkonto für fremde oder zweifelhafte Transaktionen bereitstellt, kann für den Schaden haften – auch dann, wenn das Geld bereits weitergegeben wurde. Das OLG Frankfurt stützte sich dabei auf bestehende Rechtsprechung, wonach leichtfertige Beteiligung an betrügerischen Geldflüssen zu Schadensersatz verpflichtet.
In dem entschiedenen Fall hatte das erstinstanzliche Gericht eine Haftung noch abgelehnt. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung und verurteilte den Kontoinhaber zur Rückzahlung von 9.500 Euro an die geschädigte Person.
Das Urteil zeigt deutlich: Opfer von Onlinebetrug sind nicht rechtlos. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen gute Chancen, verlorenes Geld zurückzuerlangen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dabei entscheidend sein.