Wird eine Bankkarte gestohlen und anschließend mit der richtigen Geheimzahl (PIN) Geld abgehoben, gehen Banken häufig davon aus, dass der Karteninhaber selbst unsorgfältig war. Oft wird unterstellt, Karte und PIN seien gemeinsam aufbewahrt worden – mit der Folge, dass Betroffene den Schaden selbst tragen sollen.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt jedoch, dass diese Annahme nicht automatisch gilt.
Das Landgericht Berlin (Az. 38 S 9/24) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem nach dem Diebstahl einer Bankkarte mehrere Abhebungen mit der korrekten PIN vorgenommen wurden. Die Bank verweigerte die Erstattung und warf dem Karteninhaber grobe Fahrlässigkeit vor.
Das Gericht widersprach:
Allein die Nutzung der richtigen PIN reicht nicht aus, um automatisch von einem Fehlverhalten des Karteninhabers auszugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass Karte und PIN getrennt voneinander aufbewahrt wurden.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin gilt:
Im entschiedenen Fall sah das Gericht keinen Beleg für ein Fehlverhalten des Kunden – die Bank musste daher zahlen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Rechte von Bankkunden erheblich:
Um sich zu schützen und im Ernstfall gute Chancen zu haben, sollten folgende Regeln beachtet werden:
Wer diese Hinweise beachtet, erhöht nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch die rechtlichen Chancen im Fall eines Kartenmissbrauchs.