Eine anzügliche Bemerkung über den modisch kurzen Rock verbunden mit einem „kurzen Klaps“ auf den Po oder auch nur ein vermeintlich zufälliges Berühren der Brust der jungen Praktikantin. Leider ist das immer noch keine Seltenheit. Viele dieser Taten werden weiterhin bagatellisiert, aus Schamgefühl oder aus einem möglichen Verlust des Arbeitsplatzes nicht angezeigt. Außerdem: „Wie soll ich das beweisen?“ sagt sich das Opfer. „Es steht doch Aussage gegen Aussage!" So ist es keine Überraschung, dass die Dunkelziffer dieser Straftaten auch in Deutschland sehr hoch sein dürfte.
Insbesondere in besonders engen Lebensverhältnissen wie in Partnerschaften oder eben auch am Arbeitsplatz in der Firma sind diese Straftaten besonders unangenehm. In diesen Fällen trauen die Opfer sich häufig nicht aufgrund der empfundenen Abhängigkeit vom Täter eine Strafanzeige zu stellen.
Rechtlich gesehen können diese Verhaltensweisen unter § 184 i Strafgesetzbuch (StGB) subsumiert werden. Hier ist die sexuelle Belästigung ausdrücklich unter Strafe gestellt. Wer nämlich eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.