Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe oder die ständige Kontrolle des Partners oder der Partnerin gehören für viele Betroffene leider zum Alltag. Häusliche Gewalt beginnt häufig nicht mit sichtbaren Verletzungen, sondern mit Einschüchterungen, psychischem Druck oder sozialer Isolation. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Schutzmöglichkeiten zu kennen und frühzeitig in Anspruch zu nehmen.
Die Bundesregierung hat deshalb die mittlerweile 7. Auflage der Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz“ veröffentlicht. Auf 52 Seiten informiert sie umfassend und verständlich über die Rechte von Betroffenen sowie die Möglichkeiten des staatlichen Gewaltschutzes. Die Broschüre steht ausschließlich als kostenloser Download zur Verfügung. Sie erläutert unter anderem die Wohnungsüberlassung, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Fragen des Sorge- und Umgangsrechts bei gemeinsamen Kindern.
Ein wichtiger Grundsatz des Gewaltschutzgesetzes lautet: Nicht das Opfer muss seine Wohnung verlassen, sondern grundsätzlich die gewaltausübende Person.
Bereits die Polizei kann bei akuten Gefährdungslagen eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot anordnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmaßnahmen zu beantragen. Das zuständige Familiengericht kann beispielsweise anordnen, dass die gewaltausübende Person
Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen stellen eine Straftat dar und können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Nach dem Gewaltschutzgesetz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die gemeinsam genutzte Wohnung der betroffenen Person zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn kein eigener Mietvertrag besteht.
Der entsprechende Antrag sollte zeitnah gestellt werden. Wurde die Wohnung ausschließlich von der gewaltausübenden Person angemietet, kann das Gericht die Wohnungsüberlassung befristet anordnen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. Ziel des Gesetzes ist es, Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Zeit zu geben, ihr Leben wieder sicher und selbstbestimmt zu gestalten.
Im Landkreis Harburg stehen Betroffenen verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung.
Bei einer akuten Gefahr sollte unverzüglich der Polizeinotruf 110 gewählt werden. Die Polizei kann unmittelbar Schutzmaßnahmen ergreifen und bei häuslicher Gewalt eine Wohnungsverweisung aussprechen.
Darüber hinaus bieten Beratungsstellen, Frauenhäuser sowie Opferhilfeeinrichtungen wie der WEISSE RING Unterstützung bei der Bewältigung der Situation und informieren über weitere Hilfsangebote.
Für gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind für den Landkreis Harburg die Familiengerichte bei den Amtsgerichten Winsen (Luhe) oder Tostedt zuständig. Anträge können grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. In besonders dringenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, um einen schnellen gerichtlichen Schutz zu erreichen.
Die neue Gewaltschutz-Broschüre der Bundesregierung beantwortet zahlreiche Fragen verständlich und praxisnah. Sie informiert unter anderem darüber,
Die Broschüre kann hier kostenlos heruntergeladen werden:
Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz
Häusliche Gewalt ist niemals Privatsache. Jede betroffene Person hat das Recht auf Schutz, Sicherheit und Unterstützung.