Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Banken keine Pflicht trifft, Kunden vor Betrug wie dem Enkeltrick zu schützen, sofern keine offensichtlichen Verdachtsmomente vorliegen. Eine Klage einer Kundin, die Schadensersatz von ihrer Bank forderte, wurde abgewiesen.
Eine Frau in ihren Fünfzigern erhielt einen Anruf, bei dem Betrüger sich als ihre Tochter und ein Polizist ausgaben. Sie forderten 25.000 € als „Kaution“, um die Tochter vor einer angeblichen Haft zu bewahren. Die Frau hob den Betrag in einer ihr unbekannten Bankfiliale ab, während sie durchgehend mit den Tätern telefonierte, und übergab das Geld anschließend an die Betrüger.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bank verpflichtet war, die Kundin vor der Auszahlung auf mögliche Betrugsrisiken hinzuweisen. Die Klägerin argumentierte, die Bankangestellten hätten ihre Nervosität und das ungewöhnliche Verhalten bemerken müssen.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
Die Bank trägt keine Prüf- oder Warnpflicht, solange keine klar erkennbaren Anzeichen für einen Betrug vorliegen. Das Gericht betonte, dass Banken nicht verpflichtet werden können, ungewöhnliche Transaktionen generell zu hinterfragen, um ihren Geschäftsbetrieb nicht unverhältnismäßig zu belasten.
Das Urteil zeigt die Grenzen der Bankverantwortung und die Bedeutung der Wachsamkeit von Kunden. Eine umfassende Warnpflicht für Banken würde die Geschäftsprozesse erheblich erschweren. Dennoch könnten gezielte Präventionsmaßnahmen und Aufklärung dazu beitragen, Betrugsfälle wie den Enkeltrick zu reduzieren.