Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 19 O 4768/23) zeigt, wie wichtig es ist, bei Finanztransaktionen besonders vorsichtig zu sein. Das Gericht entschied, dass Personen, die an betrügerischen Transaktionen beteiligt sind, auch dann haftbar gemacht werden können, wenn sie selbst getäuscht wurden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kryptowährungen, wo unseriöse Angebote weit verbreitet sind.
Der Fall dreht sich um einen Kläger, der durch eine betrügerische Webseite zu Investitionen in Kryptowährungen verleitet wurde. Nachdem er auf diese Seite Geld überwiesen hatte, wurde er weiter aufgefordert, Beträge auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Dieser wiederum leitete das Geld an Bitcoin-Adressen weiter, ohne die Herkunft der Gelder zu überprüfen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte durch seine leichtfertige Handlungsweise eine Haftung für die Rückzahlung der überwiesenen 10.400 Euro übernehmen muss, auch wenn er selbst nicht direkt von der Transaktion profitierte.
Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung das Gesetz zur Geldwäsche (§ 261 StGB), das auch als Schutzgesetz im Zivilrecht gilt. Es schützt Menschen, die durch Betrug geschädigt wurden, indem es verhindert, dass die illegal erlangten Gelder „verfestigt“ und nicht mehr zurückgeholt werden können. Dabei reicht es aus, dass der Betrug bereits versucht wurde, um eine Haftung für die Weiterleitung der Gelder auszulösen.
Der Beklagte hatte es versäumt, die Identität des angeblichen Beraters zu überprüfen und ließ sich leichtfertig in die Transaktionen einbinden. Das Gericht entschied, dass er dadurch gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe.